Absatz eins,Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
- Litera aUmstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
- Litera bdie bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
- Litera cdie Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
- Litera ddie Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
- Litera edie Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
- Litera fdas Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.