Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
    1. Litera a
      Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
    2. Litera b
      die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    3. Litera c
      die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
    4. Litera d
      die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
    5. Litera e
      die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
    6. Litera f
      das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.
  2. Absatz 2,Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (Paragraph 53, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (Paragraph 7 a,) nur mit deren Zustimmung eintreten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, PStG 2013 gilt für die Personenstandsbehörde Absatz 2, sinngemäß.