Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
  4. Absatz 4,Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (Paragraph 39,) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (Paragraph 30, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.

Schlagworte

Konsulat, Botschaft, Rechtsmittel

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40141142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P41/NOR40141142

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