Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 21)Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte. Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,; Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,) (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31)(Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,) (3)Absatz 3,Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
(4)Absatz 4,(Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 32)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
Schlagworte
Konsulat, Botschaft, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061389
Alte Dokumentnummer
N4198512286R