Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte


Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
  4. Absatz 4,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)

Schlagworte

Konsulat, Botschaft, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12064737

Alte Dokumentnummer

N4199438677J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P41/NOR12064737

Navigation im Suchergebnis