Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages.
  2. Absatz 2,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Absatz eins, nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Absatz 3,Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
  4. Absatz 4,Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Absatz 2, die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
  5. Absatz 5,Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Absatz 3, die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066943

Alte Dokumentnummer

N4199812868U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P19/NOR12066943

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