Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) darf nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen. Ist der Fremde nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Fremden, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  3. Absatz 3,Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061368

Alte Dokumentnummer

N4198512265R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P19/NOR12061368

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