Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages.
  2. Absatz 2,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Absatz eins, nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Absatz 3,Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
  4. Absatz 4,Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Absatz 2, die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
  5. Absatz 5,Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Absatz 3, die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.