Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
22.03.2006
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 Z 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)Der Lauf der Wohnsitzfristen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 11 a, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 12, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird unterbrochen durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) (2)Absatz 2,Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Litera a, ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Anmerkung
Zum Aufenthalt in einem Arbeitshaus infolge Verurteilung wegen
einer strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975 siehe Art. III
des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechtes 1985,
BGBl. Nr. 311/1985.
Schlagworte
Gefängnis, Haftstrafe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066937
Alte Dokumentnummer
N4199812865U