Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

§ 15.
  1. Absatz einsDer Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11a Z 4 lit. a, § 12 lit. a und b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 14)
    1. Litera a
      ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
    2. Litera b
      einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. I Z 8)
    Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 14)
  2. Absatz 2Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 15)

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Art. I Z 3)

Anmerkung

Zum Aufenthalt in einem Arbeitshaus infolge Verurteilung wegen
einer strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975 siehe Art. III
des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechtes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

Schlagworte

Gefängnis, Haftstrafe

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061364

Alte Dokumentnummer

N4198512261R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P15/NOR12061364

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