Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Lauf der Wohnsitzfristen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 11 a, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 12, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird unterbrochen durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
    1. Litera a
      ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
    2. Litera b
      einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
    Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Litera a, ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)