Absatz eins,Der Lauf der Wohnsitzfristen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 11 a, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 12, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird unterbrochen durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
- Litera aein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
- Litera beinen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)