Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 13,

Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
    1. Litera a
      einen Fremden geheiratet,
    2. Litera b
      gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. Litera c
      während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. Ziffer 2
    sie seither Fremder ist;
  3. Ziffer 3
    die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. Ziffer 4
    sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Schlagworte

Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061362

Alte Dokumentnummer

N4198512259R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P13/NOR12061362

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