Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
einen Fremden geheiratet,
gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Schlagworte
Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061362
Alte Dokumentnummer
N4198512259R