Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
22.03.2006
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 13.
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
einen Fremden geheiratet,
gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066935
Alte Dokumentnummer
N4199812864U