Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

§ 13.

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. Litera a
      einen Fremden geheiratet,
    2. Litera b
      gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. Litera c
      während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. Ziffer 2
    er seither Fremder ist;
  3. Ziffer 3
    die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. Ziffer 4
    er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066935

Alte Dokumentnummer

N4199812864U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P13/NOR12066935

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