Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 13,

Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
    1. Litera a
      einen Fremden geheiratet,
    2. Litera b
      gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. Litera c
      während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. Ziffer 2
    sie seither Fremder ist;
  3. Ziffer 3
    die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. Ziffer 4
    sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)