Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Text
§ 13.Paragraph 13,
Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
einen Fremden geheiratet,
gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)