Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

  1. Litera a
    seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33, oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist oder
  2. Litera b
    durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) oder Verzicht (Paragraph 37,) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat oder Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
  3. Litera c
    die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraph 33, verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
  4. Litera d
    die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061361

Alte Dokumentnummer

N4198512258R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P12/NOR12061361

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