Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

  1. Litera a
    seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33, oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist oder
  2. Litera b
    durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) oder Verzicht (Paragraph 37,) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
  3. Litera c
    die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraph 33, verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
  4. Litera d
    die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12064730

Alte Dokumentnummer

N4199438670J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P12/NOR12064730

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