Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oderseit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33, oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist oder
durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oderdurch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) oder Verzicht (Paragraph 37,) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oderdie Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraph 33, verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.
Schlagworte
Adoption
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12064730
Alte Dokumentnummer
N4199438670J