durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat oder (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 6)durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) oder Verzicht (Paragraph 37,) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat oder Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)