Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
LLDG 1985
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Ernennungserfordernisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(2)Absatz 2,Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
(3)Absatz 3,Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.Die obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
(4)Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.
(6)Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter,
Nachsicht, Dienstwechsel, Aufnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101419
Alte Dokumentnummer
N6198511247T