Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
LLDG 1985
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Ernennungserfordernisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
die volle Handlungsfähigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.Die obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
(4)Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.
(6)Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Dienstwechsel, Aufnahme
Im RIS seit
09.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40134184