Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
- Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
- Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.