Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Absatz 6, B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 114, auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P128/NOR40229894

Navigation im Suchergebnis