Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Absatz 6, B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.
  3. Absatz 3,Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 114, auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40010678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P128/NOR40010678

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