(3)Absatz 3,Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 114 auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 114, auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.