Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

8. Abschnitt
Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und, pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
    1. Ziffer eins
      Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    2. Ziffer 2
      das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    3. Ziffer 3
      das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
    5. Ziffer 5
      das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
    6. Ziffer 6
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. Ziffer 2
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 128, Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. Ziffer 5
      sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
    7. Ziffer 7
      Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. Ziffer 8
      Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 8, ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 399/1972;
Ergänzungszulagenverordnung 2000, BGBl. II Nr. 469/1999.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40010699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P114/NOR40010699

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