Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,