§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,