(3)Absatz 3,Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Abs. 1 Z 2 und die Verordnung gemäß Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Absatz eins, Ziffer 2 und die Verordnung gemäß Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.