Prüfungsfächer
§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen: Paragraph 3, (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema;
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);
weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.
(3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein studium irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, solche im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 und der entsprechenden Verordnung vorzuschreiben. (3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein studium irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, solche im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2 und der entsprechenden Verordnung vorzuschreiben.