Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Prüfungsfächer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Aufsatz über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);
    3. Ziffer 3
      weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.
  3. Absatz 3,Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Absatz eins, Ziffer 2 und die Verordnung gemäß Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.