Bundesrecht konsolidiert

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Studienberechtigungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
    2. Ziffer 2
      das 22. Lebensjahr vollendet hat,
    3. Ziffer 3
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    4. Ziffer 4
      eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und
    5. Ziffer 5
      nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige in- oder ausländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, sind Bewerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einer Personengruppe angehören, deren Reifezeugnisse als in Österreich ausgestellt gelten (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, AHStG);
    2. Ziffer 2
      ein ausschließlich an Hochschulen künstlerischer Richtung eingerichtetes Studium anstreben;
    3. Ziffer 3
      die deutsche Sprache in jenem Ausmaß beherrschen, das von einem Ausländer für die Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt wird.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125494

Alte Dokumentnummer

N7199439774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/292/P2/NOR12125494

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