Absatz eins,Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer
- Ziffer einsein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
- Ziffer 2das 22. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 3die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- Ziffer 4eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und
- Ziffer 5nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.