Bundesrecht konsolidiert

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Studienberechtigungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 2, (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,
  2. Ziffer 2
    das 22. Lebensjahr vollendet hat,
  3. Ziffer 3
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. Ziffer 4
    eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und
  5. Ziffer 5
    nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, sind Bewerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im Falle des Besitzes einer österreichischen Reifeprüfung hinsichtlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer einer Universität österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wären (Paragraph 7, AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,) und
    2. Ziffer 2
      die deutsche Sprache in jenem Ausmaß beherrschen, das von einem Ausländer für die Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt wird.

Schlagworte

Universitätsstudium

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121449

Alte Dokumentnummer

N7198512691L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/292/P2/NOR12121449

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