Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID) Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 33/2011

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Ordnung gilt für

  1. Litera a
    die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RID-Vertragsstaaten,
  2. Litera b
    die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
Paragraph 2,

Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010011

Dokumentnummer

NOR40198259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A1/NOR40198259

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