Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
COTIF
Index
99/05 Eisenbahnen
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Ordnung gilt für
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2.Paragraph 2,
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Im RIS seit
19.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198258