die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RID-Vertragsstaaten,
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2011,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.2011
COTIF
99/05 Eisenbahnen
Diese Ordnung gilt für
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
09.10.2025
20010011
NOR40198259