die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.07.2006
31.12.2010
COTIF
99/05 Eisenbahnen
Diese Ordnung gilt für
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
09.10.2025
20010011
NOR40198258