Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Ordnung gilt für

  1. Litera a
    die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
  2. Litera b
    die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.

Paragraph 2,

Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010011

Dokumentnummer

NOR40198258