Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 9, (1) Der Fonds hat von den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.
  3. Absatz 4,Für Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 1994 verwirklicht werden, ist kein Werbekostenbeitrag gemäß Absatz eins bis 3 einzuheben.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083554

Alte Dokumentnummer

N5199440973J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P9/NOR12083554

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