Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 9, (1) Der Fonds hat von den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.
  3. Absatz 4,Für Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 1994 verwirklicht werden, ist kein Werbekostenbeitrag gemäß Absatz eins bis 3 einzuheben.