§ 9. (1) Der Fonds hat von den im § 8 Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.Paragraph 9, (1) Der Fonds hat von den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
(3)Absatz 3,Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.