Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 9, (1) Der Fonds hat von den im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12073996

Alte Dokumentnummer

N5198511050Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P9/NOR12073996

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