Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 24, Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081880

Alte Dokumentnummer

N5199332333J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P24/NOR12081880

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