§ 24. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Beracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Paragraph 24, Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Beracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 259/1976, Art. II Z 9) Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1976,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)