Marktordnungsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
Paragraph 24
01.01.1994
31.12.1995
Paragraph 24, Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen.