Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
27.10.2008
Abkürzung
KlubFG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
(2)Absatz 2,Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Gesetzesnummer
10000815
Dokumentnummer
NOR12013387
Alte Dokumentnummer
N1199013766J