Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,