(2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.