Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 68. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 68, Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der Paragraph 67, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG,
vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011328
Alte Dokumentnummer
N11985179980