Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Paragraph 68, Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der Paragraph 67, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.