Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsHat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der Paragraph 67, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 25 Abs. 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG, vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12014379
Alte Dokumentnummer
N1199326508J