Einteilung der Parteien
§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.Paragraph 66, (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (Paragraph 10, IESG) und sonstige Entscheidungsträger (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.
(2)Absatz 2,Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.