Einteilung der Parteien
§ 66. Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf die Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsämter (§ 8 SUG, § 10 IESG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien. Paragraph 66, Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf die Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsämter (Paragraph 8, SUG, Paragraph 10, IESG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.