Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt;
  2. Ziffer 2
    wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig ist.
  1. Absatz 2,Der Paragraph 500, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen. Die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.
  2. Absatz 3,Das Rekursgericht hat die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
  3. Absatz 4,In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Absatz eins, 2, oder 3 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12013360

Alte Dokumentnummer

N1199013121J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P45/NOR12013360

Navigation im Suchergebnis